12.08.2024

LinieNeues von der Strom­NEV – Eck­punk­te­pa­pier der BNetzA zur Fort­ent­wick­lung der In­dus­trie­netzent­gel­te im Elek­tri­zi­täts­be­reich

Mit dem am 24.7.2024 eingeleiteten Festlegungsverfahren der Beschlusskammer 4 („BK 4“) der BNetzA wurde das „Eckpunktepapier zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich“ zur Weiterentwicklung der Netzentgelte für stromintensive Industrieunternehmen veröffentlicht.

Das System der individuell reduzierten Netzentgelte sollte bereits die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen in internationalen Märkten sicherstellen, jedoch entspricht das bisherige Ermittlungs- und Umlagesystem nicht mehr der sich mit der Energiewende bei den Stromerzeugern und Letztverbrauchern sowie den Netzbetreibern stark geänderten Erfordernisse. 

In § 19 Abs. 2 StromNEV sind zwei separate Privilegierungstatbestände enthalten, die ganz unterschiedliches Netznutzungsverhalten anreizen sollen. Dabei handelt es sich nach Satz 1 um die sog. „atypische Netznutzung“ einerseits und die stromintensive Netznutzung nach Satz 2-4 „Bandlastverbraucher“ andererseits. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen entfällt zunehmend die bisher als systemdienliches Verhalten geförderte gleichmäßige Leistungsaufnahme durch stromintensive Letztverbraucher zur Sicherstellung der Netzstabilität und der Netzkostensenkung. Insbesondere der immer weiter voranschreitende Ausbau erneuerbarer Energien und der Zubau von Balkonkraftwerken führt zu einer zunehmenden Prägung des Erzeugungsmarkts durch eine volatile Residuallast, die von den konventionellen Stromerzeugern aufgebracht wird.

Die BK 4 der BNetzA hatte am 15.2.2023 bereits die bis 31.12.2025 befristete Festlegung BK4-22-089 (zuletzt geändert durch die Festlegung BK4-22-089A02 vom 18.6.2024) zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV beschlossen. Damit Letztverbraucher aufgrund der Ausübung netzdienlicher Aktivitäten zur Vorbereitung auf Mangellagen und Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG ihre Leistung freiwillig reduzieren, um drohende kaskadierende Schaltmaßnahmen der Netzbetreiber zu vermeiden, sollten ihnen keine nachteiligen Auswirkungen durch Verlust der Netzentgeltprivilegien nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV entstehen. Die BNetzA hat hiermit bereits Anpassungen zu bestimmten systemdienlichen Sachverhalten getroffen, die  zu einer Anpassung der Berechnung der Benutzungsstundenzahl oder die Berechnung der Mindeststromverbräuche im Rahmen der Ermittlung der individuellen Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV führen.
 

Wichtige Eckpunkte des Konsultationspapiers:

Die BNetzA plant nun die bisherige Einstufung der Bandlast mit der Abstellung auf Vollbenutzungsstunden als systemdienliches Verhalten nach einer noch nicht näher bestimmten Übergangsregelung auslaufen zu lassen. Die in dem Eckpunktepapier skizzierten maßgeblichen Maßnahmen betreffen insbesondere die Mengenpotentiale (Zeitraum und Volumen der Residuallast), die Prognostizierbarkeit von Preisschwankungen an der Börse (Day-Ahead Stundenpreise oder Intraday-Preise) sowie Flexibilisierungsprozesse (zeitlicher Umsetzungsrahmen mit Übergangsregelung). Die Bundesnetzagentur sucht den intensiven Austausch mit der Branche, um die genannten Ziele zu erreichen. Die Konsultation erfolgt bis zum 18.9.2024. Die Regelung soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Weitere Informationen zu individuellen Netzentgelten Strom und das neue Eckpunktepapier finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur Individuelle Netzentgelte Strom

 

Grundlagen und Entwicklung der aktuellen StromNEV

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) betrifft die Berechnung der individuellen Netzentgelte als Bestandteil des Strompreises sowie den bundesweiten Umlagemechanismus, zur Kompensation entgangener Erlöse bei den (Verteiler-)Netzbetreibern, aufgrund von Befreiungen bestimmter energieintensiver Unternehmen von den Netzentgelten. 

Die individuell reduzierten Netzentgelte sollen die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen in internationalen Märkten sicherstellen. Die den Netzbetreibern dadurch entgangenen Erlöse sind ihnen nach § 19 Abs. 2 Satz 13 StromNEV von den Übertragungsnetzbetreibern zu erstatten und durch einen Belastungsausgleich analog zum KWKG (§ 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV) in mehreren Stufen als Aufschlag auf die Netzentgelte je Spannungsebene auf die Letztverbraucher umzulegen. 

Entlastungsgruppen:

  • Bestimmte Letztverbraucher mit atypischer Netznutzung können mit ihren Netzbetreibern individuelle Netzentgelte vereinbaren. Eine atypische Netznutzung liegt vor, wenn der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus einer Netz- oder Umspannebene abweicht. 

  • Stromintensive Letztverbraucher können mit ihren Netzbetreibern ebenfalls individuelle Netzentgelte vereinbaren. Hierfür sind die Vorgaben in § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV geregelt. Ein stromintensiver Letztverbraucher liegt vor, wenn seine Stromabnahme für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle im Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mind. 7.000 Stunden erreicht als auch der Stromverbrauch 10 GWh überstiegen hat. Zur Berechnung des individuellen Netzentgelts ist seit dem 1.1.2014 ein sog. physikalischer Pfad heranzuziehen, für den die Kosten einer fiktiven Leitungsnutzung ausgehend von dem betreffenden Netzanschlusspunkt des Letztverbrauchers bis zu einer geeigneten Stromerzeugungsanlage bzw. einem Netzknoten auf bereits bestehenden Trassen ermittelt werden.

  • Anlagen, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist. Hier sieht § 118 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 7 EnWG eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie vor.

     

Ewiges Hin- und Her mit den Entlastungsregelungen

Seit dem Inkrafttreten der StromNEV im Jahr 2005, war sie immer wieder Gegenstand diverser Urteile und wurde teilweise rückwirkend angepasst. So wurde zunächst mit dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Energiewende vom 4.8.2011, der Kreis der Begünstigten stromintensiven Industriebetriebe deutlich ausgeweitet und Netzkunden mit mind. 7000 Vollbenutzungsstunden Strombezug und einem jährlichen Stromverbrauch an einer Abnahmestelle von über 10 GWh auf Antrag nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vollständig von der Entrichtung von Netzentgelten befreit. Mit der Verordnung zur Änderung der StromNEV (und anderer energiewirtschaftlicher Verordnungen) vom 22.8.2013, erfolgte die (Wieder-)Einführung von zu vereinbarenden gestaffelten Netzentgalten. Die vollständige Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen wurde am 7.12.2015 mit Beschluss des BGH (EnVR 32/13) für rechtswidrig und nichtig erklärt. Der Bundesgerichtshof (BHG) hatte anschließend mit seinem Beschluss vom 12.4.2016 (EnVR 25/13) entschieden, dass der mit Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 14.12.2011 (BK-8-11-024) geregelte bundesweite Umlagemechanismus zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV nichtig ist. Zwischenzeitlich hatte die BNetzA ihre Festlegung zum Umlagemechanismus am 3.12.2014 selbst widerrufen, da sich bereits ein funktionierender Umlagemechanismus etabliert hatte. Mit einer kurzfristigen Ergänzung des Entwurfs des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz), hat der Gesetzgeber nachträglich eine Ermächtigung in § 24 EnWG für den Belastungsausgleich der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV geschaffen.
 

Letztverbrauchergruppen § 19 StromNEV i.V.m. §§ 26, 28 und 30 KWKG 2016 bzw. § 21 EnFG:

  • Letztverbrauchergruppe A‘ (2024: 0,643 ct/kWh):

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle.

  • Letztverbrauchergruppe B‘ (2024: 0,050 ct/kWh):

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh.

  • Letztverbrauchergruppe C‘ (2024: 0,025 ct/kWh):

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten für selbst verbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr (dem letzten vor dem Begünstigungsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahr) vier Prozent der Umsatzerlöse i.S. von § 277 Abs. 1 HGB übersteigen, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. 

  • Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG (0,000 ct/kWh):

Strommengen von Letztverbrauchern, die eine Privilegierung nach § 21 Abs. 1-5 EnFG (Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas) in Anspruch nehmen.

 

Starker Anstieg der § 19 StromNEV-Umlage im Jahr 2024

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Urteil vom 15.11.2023 die Übertragung von EUR 60 Mrd. aus dem Kernhaushalt und dem Sondervermögen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Corona in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) für nichtig erklärt. Davon betroffen war auch der Zuschuss aus Mitteln des mit EUR 200 Mrd. ausgestatteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) für die Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber 2024 in Höhe von EUR 5,5 Mrd., der nach ähnlichem Mechanismus gebildet wurde. Damit einhergehend musste auch die am 25.10.2023 für 2024 veröffentliche volle § 19 StromNEV-Umlage angepasst werden auf 0,643 ct/kWh (2023: 0,417 ct/kWh).

 

Hinweise

Derzeit fraglich ist, wie die mit dem Ukraine-Krieg ins Leben gerufenen Beihilfen (u.a. Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) für 2022 und Strompreisbremsegesetz (StromPBG) für 2023 bei der Ermittlung der Stromkosten für selbst verbrauchten Strom nach § 19 Abs, 2 Satz 15 StromNEV zu berücksichtigen sind. Es scheint Argumente zu geben, warum die Stromkosten um die Beihilfen zu kürzen sein könnten, als auch Argumente, dass die Beihilfen die Höhe der Stromkosten nicht beeinflussen. Es bleibt daher abzuwarten welche Sichtweise die BK 4 der BNetzA hierzu hat. 

Weitere Informationen zu individuellen Netzentgelten Strom und das neue Eckpunktepapier zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur Individuelle Netzentgelte Strom



Autor: Markus Mock, 12.08.2024