26.01.2025
Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurden die Regelungen zur Abwicklung der Belastungsausgleiche des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) sowie des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG) festgeschrieben. Im EnFG sind dabei insb. Regelungen zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs durch die Erhebung von Umlagen und darüber hinaus zur Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung angelegt.
Zur Abwicklung der EnFG-Belastungsausgleiche für das KWKG 2023 und das EnWG wird im EnFG der Begriff „Netznutzer“ eingeführt und abweichend von § 3 Nr. 28 EnWG in § 2 Nr. 8 EnFG definiert, Danach ist Netznutzer, wer die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist. Damit ist im Ergebnis grundsätzlich der Netznutzer zur Zahlung der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage verpflichtet.
Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Netzbetreiber und einem Netznutzer werden im Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag geregelt. Der Netznutzer ist dabei üblicherweise ein Lieferant. Grundsätzlich kann aber auch jeder Letztverbraucher, der die Netznutzung für die Netzentnahme mit dem Anschlussnetzbetreiber kontrahiert, Netznutzer i.S. des EnFG sein. Dies ist insb. bei stromintensiven Industrieunternehmen häufig der Fall. Solange ein Letztverbraucher keinen eigenen Netznutzungsvertrag mit dem Anschlussnetzbetreiber schließt, hat er regelmäßig mit dem jeweiligen Lieferanten einen All-inclusive-Energieliefervertrag, der die Netznutzung für den Letztverbraucher über den Lieferantenrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber abwickelt, abgeschlossen.
Sollte ein Netznutzer eine Verringerung der KWKG-Umlage bzw. der Offshore-Netzumlage in Anspruch nehmen wollen, sind gegenüber dem jeweiligen, zur Erhebung der Umlage berechtigten Netzbetreiber bestimmte Mitteilungen zu tätigen. Die Angaben nach § 52 Abs. 1 EnFG sind unverzüglich mitzuteilen („Basisangaben“); die Mitteilung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 EnFG für das Kalenderjahr 2024 ist bis zum 31.03.2025 vorzunehmen. Wird gegen eine dieser Mitteilungspflichten verstoßen, reduzieren sich nach § 53 EnFG die Ansprüche der Letztverbraucher auf Verringerung der Umlagen der Höhe nach.
In der Vergangenheit mussten stromkostenintensiven Unternehmen jeweils bis zum 31.05. des Folgejahres die umlagepflichtigen Strommengen bzw. Netzentnahmen an den zuständigen ÜNB mitteilen.
Seit dem Inkrafttreten des EnFG gibt es unterschiedliche Auslegungen dazu, wer an wen die Netzentnahmen mit verringerten Umlagen mitzuteilen hat. Vor diesem Hintergrund war vor dem Auseinanderbrechen der Ampel-Koalition eine Klarstellung geplant. Danach sollte mit § 52 Abs. 2a E-EnFG geregelt werden, dass nicht der Netznutzer, sondern das nach Teil 4 Abschnitt 4 des EnFG begünstigte oder antragstellende Unternehmen (insb. stromkostenintensive Unternehmen, die nicht selbst Netznutzer sind) selbst die Mitteilungspflichten nach § 52 Abs. 1 und 2 EnFG zu erfüllen hat. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 EnFG hätten auch bei dieser Konstellation die ÜNB eine Prüfung der Mitteilung verlangen können.
Da die erläuterte Regelung nicht mehr gekommen ist, könnten die ÜNB aufgrund der Generalnorm des § 49 EnFG gleichwohl Mitteilungen der stromkostenintensiven Unternehmen einfordern und ggf. auch eine Prüfung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 EnFG verlangen.
Hinweise
Wir weisen auf die Regelungen in § 53 EnFG zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten hin. Dies kann sogar zum Verlust des Anspruchs auf eine verringerte Umlage führen. Sofern Sie einen All-inclusive Vertrag mit ihrem Lieferanten haben und nach der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) begünstigt sind, ist zu empfehlen den Netznutzer (Lieferanten) i.S.d. EnFG aufzufordern, seinen Mitteilungspflichten nachzukommen, ggf. einschließlich der Mitteilung der erforderlichen Angaben (nach § 49 EnFG).
Autor: Markus Mock, 26.01.2025