01.12.2024

LinieEuGH-Urt. vom 28.11.2024 mit po­ten­zi­ell weit­rei­chen­den Aus­wir­kun­gen auf Kun­de­n­an­la­gen i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG und der na­ti­o­na­len Ab­gren­zung zu Ener­gie­ver­sor­gungs­net­zen

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 28.11.2024 (Az. C-293/23) eine Entscheidung getroffen, dass die deutschen Regelungen zur „Kundenanlage“ nach § 3 Nr. 24a EnWG nicht in Übereinstimmung mit der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie ((EU) 2019/944) stehen.

EuGH Urt. C-293/23 vom 28.11.2024

 

Beurteilter Sachverhalt

Der EuGH hat die vom Bundesgerichtshof (BGH) zur Vorentscheidung vorgelegte Fragestellung beurteilt, ob die nach deutscher Regelung zur Abgrenzung von Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG von Energieversorgungsnetzen auf Ebene eines Elektrizitätsverteilernetzes (Hoch-, Mittel- oder Niederspannung) der genannten EU-Richtlinie entgegensteht.
 

Anwendungsbereich der nationalen Regelungen

Die deutsche Regelung des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beschreibt eine Abgrenzung von Energieversorgungsnetzen in örtliche (offene) Verteilernetze und geschlossene Verteilernetze (§ 110 EnWG), zur Belieferung anderer, vom Netzbetreiber verschiedener Kunden mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff (Energie) gem. § 3 Nr. 14 EnWG über Energieanlagen zum Transport und der Abgabe von Energie (Energieversorgungsnetz) gem. § 3 Nr. 16 EnWG. Des Weiteren wird ein Netz von Kundenanlagen (§ 3 Nr. 24a EnWG), Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung (§ 3 Nr. 24b EnWG und Wasserstoffnetzen nach Teil 5 des EnWG abgegrenzt. 
 

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 28.12.2023, erfolgte bereits eine Anpassung an die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie. Mit dieser Anpassung wurde auch die Kundenanlagendefinition in § 3 Nr. 24a und 24b EnWG um das Merkmal des „räumlichen zusammengehörenden Gebiets“ ergänzt. Damit sollte die rechtssichere Einbindung von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen (EE-Anlagen) in Kundenanlagen als Quartierlösung und betrieblichen Kundenanlagen (u.a. Wind- oder PV-Parks) gestärkt werden. 
 

Bei der in dem Urteil des EuGH beurteilten Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG) handelt es sich um eine Energieanlage zur Abgabe von Energie (§ 3 Nr. 15 EnWG), 

  • die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden oder bei der durch eine Direktleitung nach Nr. 12 mit einer max. Leitungslänge von 5.000 Meter und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 kV Anlagen nach § 3 Nr. 1 EEG angebunden sind,
  • mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
  • für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
  • jedermann zum Zweck der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Die Kundenanlage muss nicht mit einem Energieversorgungsnetz verbunden sein. Ausreichend ist vielmehr die Verbindung mit einer Erzeugungsanlage, die über keine Verbindung mit einem Energieversorgungsnetz verfügt (Insellösung). 

 

Auswirkungen der Einstufung als Kundenanlage nach nationalen Regelungen

Da Kundenanlagen keine Energieversorgungsnetze sind, unterliegen ihre Betreiber auch nicht den besonderen Pflichten für Netzbetreiber. Insofern sind Betreiber von Kundenanlagen nicht – als solche – ein Energieversorgungsunternehmen (§ 3 Nr. 18 EnWG). Hierbei handelt es sich u.a. um die Gewährung von Netzanschluss gemäß § 17 EnWG und Netzzugang – einschließlich der einschlägigen Festlegungen (z. B. GPKE, GeLi Gas, MaBiS, GABI Gas, WiM) die Zusammenarbeitspflicht der Netzbetreiber, die Entflechtungsregelungen sowie Regelungen zur Netzkostenermittlung der StromNEV/GasNEV. 

Das schließt aber nicht aus, dass Betreiber einer Kundenanlage aufgrund von anderen Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 18 EnWG (z. B. die Lieferung von Energie) ein Energieversorgungsunternehmen darstellen, so dass ihn entsprechende Rechtspflichten treffen (z. B. Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses gem. § 6b Abs. 1 EnWG). 

Hinzuweisen ist aber auf die Ausnahmeregelung des § 117a EnWG, der Betreiber von Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG oder i.S.d. § 3 Abs. 2 KWKG mit einer elektrischen Leistung von 500 kW, die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften des EEG oder des KWKG in ein Netz einspeisen oder direkt vermarkten, von der Pflicht zur Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses gem. § 6b Abs. 1 EnWG ausnimmt.

 

Urteil des EuGH und Auswirkungen bei Verlust des Kundenanlagenstatus

In seiner Entscheidung ist der EuGH zum Schluss gekommen, dass in dem beurteilten Fall die im deutschen EnWG getroffenen Vorgaben, u.a. Begriff des Verteilernetzes und die Abgrenzung von Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24 EnWG, mit den Anforderungen der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie unvereinbar sind. Im Ergebnis kann der deutsche Gesetzgeber mit der im konkreten Fall beurteilten nationalen Regelung zur Kundenanlage, keine nationale Befreiung von bestimmten Verpflichtungen für Netzbetreiber ermöglichen.

Sollte das Urteil Allgemeinwirkung entfalten und nicht lediglich die Regelungen im beurteilten Sachverhalt konkretisieren, wäre voraussichtlich der Status einer Kundenanlage als kein Netz und damit regulierungsfreie Energieanlage abzuerkennen und folglich wäre zum regulierten Netzbetrieb überzugehen.

 

Hinweise

Eine abschließende Beurteilung der Auswirkungen des Urteils, auch auf betriebliche Kundenanlagen und Quartierlösungen ist derzeit kaum möglich. Es bleibt spannend, wie der deutsche Gesetzgeber reagiert und nachbessern wird. Sofern das Urteil die Kundenanlagen vollumfänglich ausschließt, werden sich Unternehmen vorsorglich mit den Voraussetzungen für eine Einstufung als geschlossenes Verteilnetz (§ 110 EnWG) beschäftigen müssen. 


 

Autor: Markus Mock, 01.12.2024