30.07.2025

LinieDas IDW äu­ßert sich zu Rück­stel­lun­gen für Still­le­gung und Rü­ck­bau von Gas­net­zen i.Z.m dem Fest­le­gungs­ent­wurf RAMEN Gas

Die BNETZA sieht mit ihrem am 18.06.2025 veröffentlichten Festlegungsentwurf „RAMEN Gas“ vor, dass Kosten aus der Bildung von Rückstellungen für die Stilllegung und für den unvermeidbaren Rückbau von Gasversorgungsnetzen unter noch zu definierenden Voraussetzungen als Kostenanteile, im Rahmen der regulierten Netzentgeltkalkulation angesetzt werden dürfen.

In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 weist das IDW auf die aus möglichen Unsicherheiten und unterschiedlichen Einschätzungen durch die Bilanzierenden resultierenden Finanzierungsrisiken hin:  IDW Schreiben vom 25. Juli 2025 zum Festlegungsverfahren RAMEN Gas

 

Wichtige Kernaussagen des IDW

Aufgrund unterschiedlicher handelsrechtlicher und regulatorischer Grundsätze, können sich Abweichungen zwischen dem Ansatz von entsprechenden Rückstellungen im Rahmen der Netzentgeltregulierung und dem Ansatz in handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüssen ergeben.

Handelsrechtlich sind Rückstellungen u.a. bereits dann zu bilden, wenn eine Außenverpflichtung besteht und mit einer Inanspruchnahme daraus ernsthaft zu rechnen ist.

Neben dem Vorliegen einer rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung zum Rückbau bedarf es für die regulatorische Anerkennung der Rückstellung hingegen „besonderer Umstände“ und konkreter Hinweise, dass die Grundstückeigentümer den Rückbau verlangen. Diese Voraussetzungen sind handelsrechtlich nicht zwingend notwendig und können zu früheren und höheren Rückstellungen führen.

 

Hinweise

Der Entwurf der Rahmenvereinbarung RAMEN Gas, wie auch der Entwurf der Festlegung GasNEF, wurde von der großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur (BNetzA) vor dem Hintergrund des Auslaufens der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) und der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), zur Weiterentwicklung der Kosten- und Anreizregulierung veröffentlicht. Damit sollen die Grundlagen für die zukünftige Ausgestaltung des Regulierungsrahmens für einen wirtschaftlichen Netzbetrieb ab der 5. Regulierungsperiode (Strom: 1.1.2029/Gas: 1.1.2028) geschaffen werden. Ausgangspunkt war u.a. das Urteil des EuGH vom 2. September 2021 (Az: C.718/18), das vorgibt, dass die BNetzA den Regulierungsrahmen eigenständiger beziehungsweise unabhängiger von politischen Vorgaben entwickeln muss. Nach Einschätzung der Branchenverbände BDEW und VkU, besteht mit der Rahmenfestlegung RAMEN Gas die Gefahr der wirtschaftlichen Verschlechterung und Ungleichbehandlung der Netzbetreiber und damit eine Gefährdung der Ziele zur Umsetzung der Energiewende. 

 

Autor: Markus Mock 30. Juli 2025